1.11.2003 (khd). Beim Stöbern in den Archiven des Internets (konkret im DejaNews- Archiv des UseNETs, jetzt bei Google) stieß ich auf einen eigenen Diskussionsbeitrag von 1996, den ich schon vergessen hatte. Da es darin auch um die Information der Bürger durch die Bundesregierung in Sachen Rinderwahnsinn (BSE) geht, habe ich das jetzt an dieser Stelle dokumentiert. Zur Erinnerung: Im März 1996 mußte die britische Regierung einräumen, daß BSE sehr wohl auf Menschen übertragbar sei.
Die meisten Links sind redaktionell hinzugefügt worden. Hier sind bislang dokumentiert:
[ Ed -1.11.2003: Beim Stöbern in den Archiven des Internets (im DejaNews- Archiv des UseNETs, jetzt bei Google) stieß ich im Oktober 2003 auf einen eigenen Diskussionsbeitrag von 1996. Da es dabei auch um die Information der Bürger in Sachen Rinderwahnsinn (BSE) geht, wird der Kurz-Thread hier auf Dauer im Internet dokumentiert. Zur Erinnerung: Mitte März 1996 mußte die britische Regierung unter John Major einräumen, daß BSE sehr wohl auf Menschen übertragbar sei, was auch hierzulande eine massive Verunsicherung der Konsumenten auslöste. Entsprechend hoch war das Interesse an soliden Informationen, die die Bundesregierung aber nicht online hatte... ]
Die Bundesregierung informiert online Jetzt auch im Internet
Betrifft: Bundesregierung online
Datum: 1996/04/03 |
Die Bundesregierung informiert online: Jetzt auch im Internet unter "www.bundesregierung.de" bzw. "www.government.de" Unter "www.bundesregierung.de" oder "www.government.de" koennen die Internet-Nutzer im In- und Ausland das Informationsangebot der Bundesregierung im Internet abrufen. Das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung hat unter dem Leitmotto "Die Bundesregierung informiert" und " Facts about Germany" Informationen in fuenf Informationsbereichen eroeffnet: - Die Bundesregierung, - Der Bundeskanzler, - Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, - Die Bundesministerien, - Facts about Germany. Fuer die Information in Deutschland wird neben den Informationsinhalten, die schon ueber T-Online (*Bundesregierung#) abrufbar sind, ein fuer das Internet aufbereitetes Informationsan-gebot zur Verfuegung gestellt, das in den naechsten Wochen noch erweitert wird. Auch multimediale Elemente (Bilder, Ton und Video) werden einbezogen. Das Informationsangebot fuer das Ausland "Facts about Germany" steht in englischer Sprache zur Verfuegung. Hier ist zu einem spaeteren Zeitpunkt, wie im uebrigen auch im bereits bestehenden CompuServe-Forum "Deutschland-Info", auch an weitere Sprachfassungen gedacht. Das Internet-Angebot des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung ist ein Dachprogramm, unter dem alle Bundesministerien vertreten sein werden. Bestehende Internet-Angebote der Bundesministerien werden per "Link" (direkt anwaehlbar) verfuegbar gemacht.
Betrifft: Re: Bundesregierung online
Datum: 1996/04/05 |
In article <4juesm$j2@ds9.Dortmund.loca.net>, 100631.3426@CompuServe.COM (Karola Kraus) writes: [ Posted & Mailed ] >Die Bundesregierung informiert online: > >Jetzt auch im Internet > >unter "www.bundesregierung.de" bzw. > >"www.government.de" > > [...] C o n g r a t u l a t i o n s ! Und festhalten wollen wir (just for the Internet records): Am 3. April 1996 erreichte uns diese Information ueber einen (privaten?) CompuServe-Account. Zu erwarten waere das Posting einer solch wichtigen Ankuendigung eigentlich aus einer Domain xxx.government.de. Merkwuerdig ist das schon. -- Aber der Web-Service im offenen Internet existiert wirklich. >Fuer die Information in Deutschland wird neben den Informationsinhalten, die >schon ueber T-Online (*Bundesregierung#) abrufbar sind, ein fuer das Internet >aufbereitetes Informationsangebot zur Verfuegung gestellt, das in den naechsten >Wochen noch erweitert wird. Auch multimediale Elemente (Bilder, Ton und >Video) werden einbezogen. ^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^ Also das sollte nun keine Eile haben. Viel wichtiger sind solide Informationen in Textform, natuerlich fuer's World-Wide-Web auf- bereitet und formatiert. Und ebenso wichtig ist, dass zu jeder Web-Seite (eine der Regeln des WWW), insbesondere bei _allen_ Ministerien, eine _echte_ Internet E-Mail Adresse fuer Rueckfragen angegeben wird. Das fehlt bisher. Und die teilweise angebotenen E-Mail-Knoepfe sind _nur_ unter einem Web- Browser zu verwenden. Das ist also zur Zeit kein guter Service, denn die meiste E-Mail wird nicht aus Browser heraus verschickt, sondern noch immer aus den viel leistungsfaehigeren E-Mail Pro- grammen (E-Mail Clients), meist sogar offline vorproduziert. Ja, ich weiss, das Info-Angebot ist noch im Aufbau. Machen wir dennoch einen ersten kurzen Test zur Aktualitaet der verfuegbaren Informationen: Suchen wir nach zwei ganz aktuellen Themen-Komplexen: - Zum Rinderwahnsinn (BSE) beim Gesundheitsministerium. - Zur Frage der Rabatt-Tarife der Telekom beim Postministerium. Um es gleich zu sagen, in beiden Faellen bin ich trotz laengerer Suche _nicht_ fuendig geworden. Das ist angesichts der Brisanz beider Themenkomplexe schon peinlich. Immerhin wird im Internet vor der Weltoeffentlichkeit publiziert. Und gerade das BSE-Thema verlangt nach Informationen aus erster Hand. Man/frau muss dazu die Presse- mittelungen im Original lesen, um sich ein Bild machen zu koennen. Die Regierung in London schafft das doch auch auf ihrem Web-Server http://www.open.gov.uk/maff/bse/bseindx.htm Auch die Schweiz informiert da viel besser zum BSE. Dort findet man z. B. sogar eine FAQ (haeufig gestellte Fragen und die Antworten dazu). Zur Nachahmung (mit Deutschland-Bezug) dringend empfohlen! http://www.admin.ch/BSE/FAQ.html Hinzu kommt noch, dass der Weg zu Presseerklaerungen des Gesund- heitsministers ueber die DIMDI-Computer in Koeln (mit ihrem antiquierten Benutzer-InterFACE) fuehrt. Nach der 10. Bildebene habe ich die Suche nach BSE-Statements der Dt. Bundesregierung erfolglos und frustriert abgebrochen. Beim Landwirtschaftsminister habe ich dann gar nicht mehr nachgeschaut. Und beim letzten Postminister konnte ich nur sein Farbfoto und seinen Lebenslauf bewundern. Gut, es gibt da noch einige Post- anschriften (snail-mail) und Telefon-Nummern. Das aber ist klar zu wenig an Information ueber ein Ministerium, dass uns in das Zeitalter der Telekommunikation fuehren soll. Auf den Regierungs-Webserver gehoeren zumindest _alle_ Presse- mitteilungen im vollstaendigen Wortlaut, und zwar moeglichst zeitnah. Sie muessen dort auch noch nach laengerer Zeit abrufbar sein. Wuenschenswert ist natuerlich auch ein Volltextsuche mit Stichwoertern. Die bunten, bewegten Bildchen haben da wirklich noch etwas Zeit. -- Karl-Heinz Dittberner E-Mail: dit@mail.grumed.fu-berlin.de http://fub46.zedat.fu-berlin.de:8080/~dittbern/
[ Ed: Bei der Suche nach aktuellen Informationen der Deutsche Bundesregierung zum Dioxin- Skandal wurde am 5.6.1999 der folgende interessante Text zur deutschen EU-Präsidentschaft auf dem BMG-Server vorgefunden, der es wert ist, auf Dauer im Internet dokumentiert zu werden. ]
Europa leben Schutz der Verbraucher vor gesundheitlichen GefahrenDer Fluß von Waren und Lebensmitteln im europäischen Binnenmarkt kennt keine Grenzen mehr. Umso mehr gewinnen ein wirksamer Verbraucherschutz und ein effektives Lebensmittelrecht an Bedeutung. Die deutsche EU-Präsidentschaft wird sich für eine Fortentwicklung in diesen beiden wichtigen Bereichen engagieren.
Auf hohem Niveau
Bei der großen Vielfalt von Lebensmitteln stehen für die Konsumenten heute vor allem die Sicherheit und gesundheitliche Unbedenklichkeit der Waren im Vordergrund. Seit der Vollendung des europäischen Binnenmarktes Anfang 1993 gibt es zum Verbraucherschutz bei Lebensmitteln in der Europäischen Union weitgehend einheitliche Vorschriften.Zahlreiche Regelungen dienen dazu, die Verbraucher vor gesundheitlichen Gefahren, hygienischen Risiken und vor Täuschung zu schützen. Dies gilt auch für Lebensmittel, die in die EU importiert werden. Die Einhaltung der Rechtsvorschriften wird durch die Behörden der Mitgliedstaaten überwacht.
Die deutsche EU-Präsidentschaft möchte hier Kontinuität zeigen und stellt daher den Bereich Gesundheitspolitik unter ein deutliches Zeichen: Auch in Zukunft soll ein hohes Schutzniveau bei Gesundheit, Sicherheit und Verbraucherschutz erhalten bleiben. Darüber hinaus wird weiterhin darauf Wert gelegt, daß der Verbraucher vollständig über die Lebensmittel informiert wird.
Verbrauchersicherheit bei neuartigen Lebensmitteln
Bei neuartigen Lebensmitteln stehen gentechnisch hergestellte Lebensmittel momentan im Brennpunkt der öffentlichen Diskussion. Hier geht es vor allem um die Frage der Kennzeichnung dieser Erzeugnisse. Transparenz ist alles: Für die Akzeptanz und das Vertrauen der Verbraucher ist eine ehrliche, objektive und umfassende Kennzeichnung dieser Produkte unabdingbar. Die Zulassung und Kennzeichnung neuartiger Lebensmittel und Lebensmittelzutaten regelt seit 1997 die "Novel-Food- Verordnung". Eine Ergänzungsverordnung mit Durchführungsbestimmungen über die Kennzeichnung von Folgeprodukten aus gentechnisch veränderten Sojabohnen und Mais ist im September 1998 in Kraft getreten.Neuartige Lebensmittel und Lebensmittelzutaten dürfen nur dann zugelassen werden, wenn sie eine EU-weit festgeschriebene amtliche Sicherheitsprüfung passiert haben, also keine Gefahr für den Verbraucher bergen. Für das Podukt gelten zusätzliche spezifische Etikettierungsanforderungen, sobald es einem bestehenden Lebensmittel, z. B. in Nährwert, Zusammensetzung, Wirkung oder Verwendungszweck, nicht mehr gleichwertig ist. Auch Stoffe, die in herkömmlichen Lebensmitteln nicht vorhanden sind und etwa allergiegefährdeten Personen schaden könnten, müssen auf dem Verpackungsetikett genannt werden. Der Erlaß dieser Vorschriften ist begrüßenswert, dennoch sind weitere gemeinschaftliche Durchführungsbestimmungen dringend erforderlich, ohne die eine einheitliche EU-Kennzeichnung neuartiger Lebensmittel nur schwer zu realisieren ist. Deutschland setzt sich während seiner EU-Präsidentschaft mit Nachdruck dafür ein, daß die noch fehlenden allgemeinen EU-Durchführungsvorschriften für andere neuartige Lebensmittel und Lebensmittelzutaten verabschiedet werden. Auch werden EU-weite Regelungen über die freiwillige Kennzeichnung von Lebensmitteln gefordert, die ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellt wurden.
Rückstände von Pflanzenschutz- und Tierarzneimitteln
Die Harmonisierung der neuen Rechtsvorschriften über Höchstmengen für Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln auch in Obst und Gemüse sowie von Tierarzneimitteln ist noch nicht abgeschlossen. Obwohl bereits eine Reihe von gemeinschaftsrechtlichen Höchstmengen festgelegt worden ist, bestehen noch Lücken, die geschlossen werden müssen. Ziel ist es, hier während der deutschen EU-Präsidentschaft weitere Fortschritte zu erzielen.
Sicherheit für die Kleinsten
Wo die jüngsten Verbraucher betroffen sind, reagiert die Öffentlichkeit besonders alarmiert auf mögliche Gefahren von Alltagsprodukten. So auch auf die Nachricht, daß viele Baby- und Spielzeugartikel aus Weich- PVC, z. B. Beißringe, als Weichmacher bestimmte Phtalate enthalten, die durch Nuckeln, Lutschen oder Saugen freigesetzt werden können. Betroffen sind hier vor allem Säuglinge und Kinder unter drei Jahren.Der vorbeugende Gesundheitsschutz von Kindern muß hinsichtlich dieser Produkte sichergestellt werden. Der wissenschaftliche Ausschuß für Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt der Europäischen Kommission hat die Freisetzungen gesundheitlich bewertet und Höchstmengen für bestimmte Phtalate vorgeschlagen. Auf der Grundlage dieser Stellungnahme hat die Kommission beschlossen, EU-weite Regelungen für die fraglichen Phtalate in bestimmten Babyartikeln in eine entsprechende Richtlinie zu fassen. Die deutsche EU-Präsidentschaft wird sich dafür einsetzen, daß diese Richtlinie so schnell wie möglich verabschiedet wird.
Rückstände in Lebensmitteln
können sowohl bei der Erzeugung und Lagerung als auch bei der Be- und Verarbeitung in oder auf die Produkte gelangen. Dabei unterscheidet man zwischen Rückständen von Pflanzenschutzmitteln, Tierarzneimitteln und Futtermittelzusatzstoffen. Darüber hinaus gibt es noch Verunreinigungen, z. B. durch Schimmelpilze (Mykotoxine), Schwermetalle wie Quecksilber, Cadmium und Blei sowie bestimmte chlorierte Kohlenwasserstoffe (z. B. PCB).
BSE Die EU in der Krise
Der Umgang mit der Rinderkrankheit "Bovine Spongiforme Enzephalopathie", einer Hirnkrankheit, die durch schwammartige Gewebeveränderungen charakterisiert ist, hat zu Irritationen und Verunsicherung bei den Verbrauchern geführt. Daraufhin hat die Kommission eine Umstrukturierung und Stärkung des Verbraucherschutzes, eine Trennung der Zuständigkeiten für Veterinärgesetzgebung und Kontrollen sowie eine Reform des wissenschaftlichen Beratungswesens vorgenommen.Noch im März 1996 mußte das gesundheitliche Risiko grundlegend neu bewertet werden: Wissenschaftler hatten in einem Bericht an die britische Regierung eine bis dahin unbekannte Variante der Creutzfeld-Jakob-Krankheit (CJKD), einer BSE-verwandten Krankheit beim Menschen, beschrieben, die am wahrscheinlichsten durch Kontakt mit dem BSE-Erreger zu erklären ist. Diese Ergebnisse sind seitdem erneut bestätigt worden und rechtfertigen auch rückblickend die Konsequenzen, die die Europäische Kommission im Frühjahr 1996 daraus zog. Auch unter deutscher EU-Präsidentschaft wird diese Thematik mit größter Aufmerksamkeit weiterverfolgt werden.
Was ist eigentlich Novel Food ?
Der Fettersatzstoff, die Tomate, die durch Anwendung von Gentechnik länger haltbar ist, die Maisart mit eingebautem Pestizid: Unter neuartigen Lebensmitteln ("novel food") versteht man insbesondere Erzeugnisse, die bisher noch nicht im nennenswerten Umfang in der Europäischen Union für den menschlichen Verzehr verwendet wurden. Dazu gehören auch Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten, aus solchen bestehen oder aus ihnen hergestellt werden.
[ Ed: Diese Pressemitteilung wurde am 5.6.1999 auf dem BML-Server vorgefunden. ]
Funke: Sicherheit von Lebensmitteln gewährleistenHeute mittag hat der Ständige Veterinärausschuß der EU dem Entwurf einer Entscheidung der EU-Kommission zugestimmt, mit der eine Reihe von Maßnahmen getroffen werden, die verhindern sollen, daß kontaminierte Geflügelerzeugnisse und Futtermittel aus Belgien vermarktet werden. An dieser Entscheidung haben die Vertreter des Bundesernährungsministeriums und des Bundesgesundheitsministeriums entscheidend mitgewirkt. Belgien wird damit verpflichtet, die Vermarktung aller Geflügelerzeugnisse und daraus hergestellter Lebensmittel und Futtermittel, die in der Zeit vom 15. Januar 1. Juni 1999 hergestellt worden sind, zu verbieten. Dieses Verbot schließt die Vermarktung von Futtermitteln, die Futterfette und tierische Proteine aus Geflügel enthalten, ein. Ferner wird die belgische Regierung verpflichtet, umfassende Kontrollen bei tierischen Produkten in Belgien durchzuführen und über diese Ergebnisse ständig zu informieren.
Bundesernährungsminister Karl-Heinz Funke begrüßte die von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen ausdrücklich. Er dankte den Länderbehörden und der Wirtschaft für die gute und zügige Zusammenarbeit. Denn nur wenn die Sicherheit der Lebensmittel gewährleistet sei, könne auch das Vertrauen der Verbraucher wieder hergestellt werden. Nach dem Konzept der EU-Entscheidung sei davon auszugehen, daß aus der auf Januar 1999 datierten belasteten Fettcharge keine Futtermittel mehr auf dem Markt seien. Es bestehe daher derzeit keine Veranlassung für weitere gesetzgeberische Maßnahmen.
Dennoch, so Funke, würden auch die deutschen Behörden weiterhin die getroffenen Maßnahmen zur Überwachung der Futtermittel fortsetzen, um die Durchsetzung der EU-Entscheidung zu unterstützen.
Zur Chronologie der Ereignisse
Am Freitag, den 28.05.1999, wurde BML durch eine belgische Pressemitteilung und durch das Europäische Schnellwarnsystem in den späten Abendstunden darüber informiert, daß in Belgien Geflügelerzeugnisse mit sehr hohen Dioxingehalten, durch kontaminierte Futtermittel verursacht, aufgefunden wurden.Auf telefonische Nachfrage am 28.05. über die deutsche Botschaft in Brüssel teilte das belgische Landwirtschaftsministerium mit, daß keine Futtermittel nach Deutschland gelangt seien.
BML hat demnach unverzüglich noch am Wochenende die zuständigen Behörden der Länder und die betroffenen Organisationen und Wirtschaftsverbände über den Sachverhalt informiert.
Erst am 31.05. wurden weitere Einzelheiten von der belgischen Delegation im Ständigen Futtermittelausschuß bekanntgegeben. Demnach waren belastete Fette, die in Mischfuttermitteln verarbeitet wurden, als Ursache erkannt und der Weg dieser Futtermittel von den belgischen Behörden weiter verfolgt worden.
Zunächst wurde von belgischer Seite angegeben, daß möglicherweise belastete Futtermittel von Belgien nur nach den Niederlanden und Frankreich verbracht und die zuständigen französischen und niederländischen Behörden bereits am 03.05. bzw. am 12.05.1999 darüber informiert wurden. Erst auf erneute Nachfrage am 31.05. hat Belgien das BML darüber informiert, daß möglicherweise belastete Futtermittel in zwei landwirtschaftliche Betriebe nach Nordrhein- Westfalen geliefert wurden. Die zuständigen Behörden in Nordrhein- Westfalen wurden umgehend informiert und leiteten alle erforderlichen Maßnahmen ein.
Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen teilte dazu folgendes mit:
Aus weiteren belgischen Pressemitteilungen wurde im Laufe des 31.05. bekannt, daß die belgischen Behörden auch Untersuchungen an Schweinefleisch veranlaßt haben. Demzufolge war nicht mehr auszuschließen, daß auch Schweinefutter mit belasteten Fettpartien hergestellt wurde. Dazu liegen dem BML jedoch bis heute keine weiteren Informationen vor. Belgien hat angekündigt, noch im Laufe dieser Woche Ergebnisse zu diesen Untersuchungen bekannt zu geben.
- Nach derzeitigen Erkenntnissen wurde ein Betrieb auch nach dem Januar 1999 laufend mit belgischem Futtermittel beliefert. Der andere Betrieb erhielt Futter von einem niederländischen Betrieb, der ebenfalls als inkriminiert gilt.
- Es wurden Futtermittel- sowie Geflügelfleischproben entnommen und Probeschlachtungen vorgenommen. Ergebnisse liegen noch nicht vor.
- Die beiden Betriebe liefern ihr Schlachtgeflügel ausschließlich an belgische und niederländische Schlachtbetriebe.
- Aus beiden Betrieben wurden zuletzt am 31.05. und 01.06.1999 Sendungen in die Niederlande verbracht.
Das Bundesernährungsministerium hat dem jeweils neuen Erkenntnisstand entsprechend die zuständigen Landesbehörden und die betroffenen Wirtschaftsverbände am 31.05. und 01.06. vorsorglich informiert und empfohlen, im Rahmen der betrieblichen Sorgfaltspflichten auf die Qualität der verarbeiteten Fette, insbesondere bei Herkünften aus Belgien, Frankreich und den Niederlanden zu achten.
Aus den von Belgien vorgelegten Unterlagen ging hervor, daß bereits im April 1999 erhöhte Dioxingehalte in Futtermitteln und im Geflügelfett (die Werte ergaben jeweils 781 pg ITEQ/g Futter bzw. 958 pg ITEQ/g Fett bei Geflügelfleisch) gefunden wurden.
Diese bisher bekannt gewordenen Gehalte an Dioxinen liegen außerhalb jeglicher tolerierbarer Grenzwerte. Im Vergleich zu den festgestellten Futtermittelkontaminationen liegt der EU-weit geltende Höchstgehalt für Zitruspellets bei 0,5 pg ITEQ/g und die durchschnittlichen umweltbedingten Gehalte im Geflügelfett betragen gegenwärtig in Deutschland etwa 0,22 pg ITEQ/g Fett.
BML kritisiert daher vor allem die Informationspolitik der belgischen Behörden, die nach den Bestimmungen der Richtlinie über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung spätestens unmittelbar nach Bekanntwerden der Schadstoffbelastungen im März 1999 die Kommission und die Mitgliedstaaten hätte informieren müssen.
Als Ursache der Kontamination von Futtermitteln wird von den belgischen Behörden angegeben, daß ein Container der Firma Verkest, die Futterfette herstellt, im Januar durch Dioxine verunreinigt wurde. Die näheren Umstände dieser Verunreinigung konnte nach unserem derzeitigen Kenntnisstand noch nicht ermittelt werden. Vermutungen gehen in die Richtung, daß möglicherweise erheblich belastete Mineralöle oder Paraffine in das Fett geraten sind. Diese Fette wurden an neun belgische Mischfutterhersteller sowie an eine französische und eine holländische Firma geliefert.
Erste Hinweise auf Schadstoffe im Geflügelfutter wurden bereits Mitte Februar/März festgestellt, da in bestimmten Betrieben eine deutliche Abnahme der Legeleistung und erhöhte Tierverluste sowie schlechte Schlupfergebnisse bei Bruteiern auffielen. Schon damals hätte man eine Information an die Mitgliedstaaten geben sollen.
Hintergrundinformationen
Im Futtermittelrecht sind alle erforderlichen Regelungen getroffen, um ggf. im Verkehr mit belasteten Futtermitteln eingreifen zu können.§ 3 des Futtermittelgesetzes verbietet die Herstellung, das Inverkehrbringen und das Verfüttern von Futtermitteln, wenn diese die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse sowie die menschliche und tierische Gesundheit beeinträchtigen können.
Die zuständigen Überwachungsbehörden können bei Verstößen alle erforderlichen Maßnahmen (§ 19 a FMG). Vorsätzliche und fahrlässige Verstöße gegen Verbote § 3 FMG können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000,-- DM geahndet werden (§ 21 FMG). Im Falle einer Gesundheitsgefährdung der Verbraucher ist Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren möglich (§ 20 FMG). Flankierend hierzu steht mit der Generalklausel in den Polizeigesetzen der Länder die notwendige Rechtsgrundlage zur Verfügung, zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr drohender Gefahren und zur Beseitigung von Störungen zu ergreifen, sofern die vorgenannten futtermittelrechtlichen Maßnahmen nicht ausreichen.
Insofern besteht kein unmittelbarer nationaler Handlungsbedarf, um hinsichtlich der bekanntgewordenen Dioxinbelastung Maßnahmen treffen zu können. Der im Zusammenhang mit dem Fall dioxinbelasteter Zitruspellets im vergangenen Jahr festgesetzte Höchstgehalt kann von den zuständigen Behörden als Unterstützung bei der Auslegung der Gefahrensituation nach § 3 FMG herangezogen werden.
[ Ed: Hier wird der Text dokumentiert, wie er am 7.6.1999 um 22.10 Uhr auf dem BMG-Server vorgefunden wurde. Man beachte, daß die Bundesregierung nicht von der Möglichkeit des Internets, weiterführende Hyperlinks (Netzverweise) anzubringen, Gebrauch macht. Deshalb lag es nahe, wenigstens einige wichtige Links in dieser Dokumentation zu ergänzen. ]
Bericht der Bundesregierung über die Auswirkungen des Dioxinskandals und der von der Bundesregierung ergriffenen Maßnahmen zum Schutz der deutschen VerbraucherAm Freitag, dem 28. Mai 1999, wurde die Bundesregierung durch eine belgische Pressemitteilung vom 27. Mai 1999 und im Rahmen des Europäischen Schnellwarnsystems darüber unterrichtet, daß in Belgien Geflügelerzeugnisse und Eier mit sehr hohen Dioxingehalten, durch kontaminierte Futtermittel verursacht, aufgefunden wurden und der belgische Gesundheitsminister den Handel in Belgien aufgefordert hat, alle Geflügelprodukte und Eier wegen einer möglichen Kontamination mit Dioxin aus den Regalen zu nehmen und den Verbrauchern empfohlen hat, keine Geflügelerzeugnisse und Eier aus Belgien zu essen.
Obwohl die telefonische Nachfrage am 28. Mai über die deutsche Botschaft in Brüssel beim belgische Landwirtschaftsministerium ergab, daß keine Futtermittel nach Deutschland gelangt seien, hat BML vorsorglich noch am Wochenende die zuständigen Behörden der Länder und die betroffenen Organisationen und Wirtschaftsverbände über den Sachverhalt informiert.
BMG hat noch am gleichen Abend die obersten Landesveterinärbehörden und die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen obersten Landesbehörden sowie die beteiligte Wirtschaft über den Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e.V. über die belgischen Meldungen unterrichtet und darauf hingewiesen, daß entsprechend der EU-Schnellwarnung verdächtige Sendungen nur nach Frankreich und den Niederlanden verbracht worden seien. BMG hat in einem ergänzenden Schreiben am 30. Mai den zuständigen Behörden der Länder empfohlen, aus Gründen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes darauf hinzuwirken, daß Produkte, die in Belgien derzeit beschlagnahmt werden, in Deutschland nicht weiter verkauft werden. Der BMG hat den Handel in Deutschland aufgefordert, aufgrund der ihm nach dem LMBG und nach der EU-Produktsicherheitsrichtlinie obliegenden Verpflichtungen diese Produkte aus dem Verkauf zu nehmen.
Erst am 31. Mai wurden weitere Einzelheiten von der belgischen Delegation im Ständigen Futtermittelausschuß bekanntgegeben. Demnach waren belastete Fette, die in Mischfuttermitteln verarbeitet wurden, als Ursache erkannt und der Weg dieser Futtermittel von den belgischen Behörden weiter verfolgt worden.
In diesem Bericht wurde der Hergang der belgischen Ermittlungen seit dem 18. März 1999 geschildert. Die Kommission legte in der gleichen Sitzung ein Schreiben Belgiens an die Kommission vom 28. Mai 1999 vor (Dokument VI/6672/99), in dem eine Liste der Betriebe aufgeführt war, die möglicherweise kontaminierte Fette als Futtermittel erhalten haben. Dieses Schreiben und den Bericht der belgischen Delegation hat BML unverzüglich an die zuständigen Behörden der Länder weitergeleitet.
Zunächst wurde von belgischer Seite angegeben, daß möglicherweise belastete Futtermittel von Belgien nur nach den Niederlanden und Frankreich verbracht und die zuständigen französischen und niederländischen Behörden bereits am 3. Mai bzw. am 12. Mai 1999 darüber informiert wurden. Erst auf erneute Nachfrage der deutschen Delegatiom am 31. Mai hat Belgien das BML darüber informiert, daß möglicherweise belastete Futtermittel in zwei landwirtschaftliche Betriebe nach Deutschland geliefert wurden (ca. 23 bzw. 25 t). Die zuständigen Behörden in Nordrhein-Westfalen und das Bundesministerium für Gesundheit wurden umgehend informiert und leiteten alle erforderlichen Maßnahmen ein.
Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen teilte dazu am 1. Juni 1999 folgendes mit:
Aus weiteren Pressemitteilungen wurde im Laufe des 31. Mai bekannt, daß die belgischen Behörden auch Untersuchungen an Schweinefleisch veranlaßt haben. Demzufolge war nicht mehr auszuschließen, daß auch Schweinefutter mit belasteten Fettpartien hergestellt wurde. Dazu liegen dem BML jedoch bis heute keine weiteren Informationen vor.
- Nach derzeitigen Erkenntnissen wurde ein Betrieb auch nach dem Januar 1999 laufend mit belgischem Futtermittel beliefert. Der andere Betrieb erhielt Futter von einem niederländischen Betrieb, der ebenfalls als inkriminiert gilt.
- In den beiden betroffenen Betrieben wurden Futtermittel- sowie Geflügelfleischproben entnommen und Probeschlachtungen vorgenommen. Die inzwischen (4. Juni) vorliegenden Untersuchungsergebnisse haben keine erhöhten Dioxingehalte ergeben.
- Die beiden Betriebe liefern ihr Schlachtgeflügel ausschließlich an belgische und niederländische Schlachtbetriebe.
- Aus beiden Betrieben wurden zuletzt am 31. Mai und 1. Juni 1999 Sendungen in die Niederlande verbracht.
BML hat dem jeweils aktuellen Erkenntnisstand entsprechend die zuständigen Landesbehörden und die betroffenen Wirtschaftsverbände am 31. Mai und 1. Juni informiert und empfohlen, im Rahmen der betrieblichen Sorgfaltspflichten auf die Qualität der verarbeiteten Fette, insbesondere bei Herkünften aus Belgien, Frankreich und den Niederlanden zu achten.
Aus den von Belgien vorgelegten Unterlagen ging hervor, daß bereits im April 1999 erhöhte Dioxingehalte in Futtermitteln und im Geflügelfett gefunden wurden (die Werte ergaben jeweils 781 pg ITEQ/g Futter bzw. 958 pg ITEQ/g Fett bei Geflügelfleisch).
Diese Gehalte an Dioxinen liegen außerhalb jeglicher tolerierbarer Grenzwerte. Im Vergleich zu den festgestellten Futtermittelkontaminationen liegt der EU-weit geltende Höchstgehalt für Zitruspellets bei 0,5 pg ITEQ/g und die durchschnittlichen umweltbedingten Gehalte im Geflügelfett betragen nach Mitteilung der Bundesanstalt für Fleischforschung gegenwärtig in Deutschland etwa 0,22 pg ITEQ/g Fett.
BML kritisiert vor allem die Informationspolitik der belgischen Behörden, die nach den Bestimmungen der Richtlinie über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung spätestens unmittelbar nach Bekanntwerden der Schadstoffbelastungen im März 1999 die Kommission und die Mitgliedstaaten hätte informieren müssen. Erste Hinweise auf Schadstoffe im Geflügelfutter wurden dem Bericht Belgiens zufolge bereits Mitte Februar/März festgestellt, als in bestimmten Betrieben eine deutliche Abnahme der Legeleistung und erhöhte Tierverluste sowie schlechte Schlupfergebnisse bei Bruteiern auffielen. Schon damals hätte man vorsorglich eine Information an die Mitgliedstaaten geben sollen.
Als Ursache der Kontamination von Futtermitteln wird von den belgischen Behörden angegeben, daß ein Container der Firma Verkest, die Futterfette herstellt, im Januar durch Dioxine verunreinigt wurde. Die näheren Umstände dieser Verunreinigung konnten nach derzeitigem Kenntnisstand noch nicht endgültig ermittelt werden. Vermutungen gehen in die Richtung, daß möglicherweise erheblich belastete Mineralöle oder Paraffine in das Fett geraten sind. Diese Fette wurden an nach derzeitiger Kenntnis zehn belgische Mischfutterhersteller sowie an eine französische und eine holländische Firma geliefert.
Am 31. Mai 1999 erläßt der belgische Gesundheitsminister eine Verordnung, wonach ab dem 1. Juni 1999
- das Schlachten von Geflügel in Schlachthöfen verboten ist,
- frisches Geflügelfleisch, Eier sowie daraus hergestellte Erzeugnisse (mit Ausnahme des Einzelhandels) zu beschlagnahmen sind und
- derartige Produkte nur freigegeben werden, wenn
- die Produkte von Tieren stammen, die vor dem 15.01. geschlachtet sind,
- die Produkte nicht aus verdächtigen Betrieben stammen oder
- die Ergebnisse der Dioxinanalysen negativ waren.
Am 2. Juni 1999 unterrichten BMG und BML die Verbände der Lebensmittel-, Ernährungs- und Futtermittelwirtschaft über die in Brüssel im Ständigen Veterinärausschuß zu erwartenden Entscheidungen.
Am 2. Juni 1999 hat der Ständige Veterinärausschuß dem Entwurf einer Entscheidung der Kommission zugestimmt, mit der eine Reihe von Maßnahmen getroffen werden, die verhindern sollen, daß kontaminierte Geflügelerzeugnisse und Futtermittel aus Belgien vermarktet werden. Belgien wird damit verpflichtet, die Vermarktung aller Geflügelerzeugnisse und daraus hergestellter Lebensmittel und Futtermittel, die in der Zeit vom 15. Januar 1. Juni 1999 hergestellt worden sind, zu verbieten. Dieses Verbot schließt die Vermarktung von Futtermitteln ein, die Futterfette und tierische Proteine aus Geflügel enthalten. Ferner wird die belgische Regierung verpflichtet, umfassende Kontrollen bei tierischen Produkten in Belgien durchzuführen und über diese Ergebnisse ständig zu informieren.
Das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin hat ein Gutachten zur gesundheitlichen Bewertung von Dioxin in Geflügel und Eiern aus Belgien vorgelegt (s. Anlage).
Die Öffentlichkeit wurde in Pressemitteilungen des BMG und BML über die von der Bundesregierung ergriffenen Maßnahmen unterrichtet. Insbesondere wird darauf hingewiesen, daß nach einer wissenschaftlichen Stellungnahme des BgVV die von der WHO festgelegten Grenzwerte für die tägliche Aufnahme von Dioxinen bei einem auch kurzfristigen Verzehr der belgischen Eier und des Geflügels um das 10- bis 50-fache überschritten und langfristige Bemühungen zur Senkung der Dioxinbelastung des Menschen zunichte gemacht würden.
Im Futtermittelrecht gibt es umfassende Möglichkeiten, um ggf. eingreifen zu können. So verbietet § 3 des Futtermittelgesetzes (FMG) die Herstellung, das Inverkehrbringen und das Verfüttern von Futtermitteln, wenn diese die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse sowie die menschliche und tierische Gesundheit beeinträchtigen können. Der im Zusammenhang mit dem Fall dioxinbelasteter Zitruspellets im vergangenen Jahr festgesetzte Höchstgehalt (0,5 pg ITEQ/g Zitruspellets) kann von den zuständigen Behörden als Unterstützung bei der Bewertung eines Befundes im Rahmen von § 3 FMG herangezogen werden.
Ferner ist jede Person, die im Rahmen ihres beruflichlichen oder gewerbsmäßigen Umgangs mit Futtermitteln Kenntnis darüber erhält, daß ein Futtermittel so hoch mit unerwünschten Stoffen belastet ist, daß es eine schwerwiegende Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit darstellt, verpflichtet, die zuständigen Behörden unverzüglich zu unterrichten, selbst wenn die Vernichtung der Futtermittel beabsichtigt ist (§ 17 Abs. 5 FMG). Die zuständige Behörde muß sicherstellen, daß die Vernichtung ggf. ohne Gefahr für Mensch, Tier und Umwelt erfolgt (§ 17 Abs. 6 FMG).
Die zuständigen Überwachungsbehörden können bei Verstößen alle erforderlichen Maßnahmen (§ 19 a FMG) einschließlich der Beschlagnahme und unschädlichen Beseitigung ergreifen. Vorsätzliche und fahrlässige Verstöße gegen Verbote nach § 3 FMG können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000,-- DM geahndet werden (§ 21 FMG). Im Falle einer Gesundheitsgefährdung der Verbraucher ist Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren möglich (§ 20 FMG).
Flankierend hierzu steht mit der Generalklausel in den Polizeigesetzen der Länder die notwendige Rechtsgrundlage zur Verfügung, zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr drohender Gefahren und zur Beseitigung von Störungen zu ergreifen, sofern die vorgenannten futtermittelrechtlichen Maßnahmen nicht ausreichen.
Die belgischen Behörden haben in den Abendstunden des 2. Juni 1999 bekanntgegeben, daß ab 3. Juni vorsorglich auch die Schlachtung von Schweinen in belgischen Mastbetrieben ausgesetzt wurde, da diese Betriebe möglicherweise mit Dioxin belastetes Futter verwendet hätten. Am 3. Juni wurde ferner mitgeteilt, daß neben 500 belgischen Schweinebetrieben auch vorsorglich 70 belgische Rinderbetriebe unter Beobachtung gestellt worden sind. Diese Betriebe haben ebenfalls Futtermittel erhalten, die möglicherweise durch Fette der Firma Verkest kontaminiert waren. Die Untersuchungen werden fortgesetzt. Gleichzeitig wurden sämtliche Schlachtungen von Tieren (Hühner, Hähnchen, Schweine und Rinder) für die nächsten zwei Tage verboten. Ferner wurde ein Tiertransportverbot bis zum 8. Juni erlassen.
Die Deutsche Botschaft in Brüssel hat zwischenzeitlich beim Landwirtschaftsministerium weitere Auskünfte zu den belasteten Futtermitteln erbeten und am 2. Juni 1999 folgende Informationen erhalten:
Das BML bemüht sich weiterhin um Informationen, insbesondere zur Ursache der Kontamination und zum Umfang der beteiligten Futtermittel.
- Erkenntnisse, daß sich noch Futtermittel, die dioxinbelastet sein könnten, in Belgien oder auf dem europäischen Markt befinden, liegen nicht vor. Da die entsprechenden Fettlieferungen für die Futtermittelproduktion in die Zeit vom 18. bis 31. Januar fielen, geht das belgische Landwirtschaftsministerium davon aus, daß diese Fettmengen inzwischen verbraucht sind und gegenwärtig andere Fette Verwendung finden. Vorstellbar, wenn auch wenig wahrscheinlich, sei höchstens, daß sehr kleine Unternehmen geringe Futtermittelmengen in Säcken noch vorrätig haben.
- Das belgische Landwirtschaftsministerium sieht sich gegenwärtig nicht in der Lage anzugeben, welche Mengen an Futtermittel von der Dioxinbelastung betroffen waren, da Hunderte von Abnehmern zu kontrollieren seien. Dabei konzentrieren sich die Kontrollen zunächst in erster Linie auf die Betriebe, die nach Ort und Zeitraum der Lieferungen von den Belastungen betroffen sein könnten. Nähere Angaben liegen dazu noch nicht vor.
- Die belasteten Futtermittel seien nicht vernichtet worden, da sie bereits verfüttert waren als das belgische Landwirtschaftsministerium von der Belastungssituation erfahren habe.
- Nach Deutschland wurden in der fraglichen Zeit Futtermittel an zwei landwirtschaftliche Betriebe geliefert, davon am 21. Januar 1999 eine Menge von 25,426 Tonnen und am 25. Januar eine Menge von 23,106 Tonnen.
Am 3. Juni 1999 wird in belgischen Pressemitteilungen berichtet, daß dioxinkontaminierte Futtermittel in Belgien auch an Schweine verfüttert worden sind. Auf telefonische Anfrage am 4. Juni 1999, 8.00 Uhr, bestätigen Vertreter der EU-Kommission, daß die Kommission das Exportverbot durch Entscheidung ohne Befassung des Ständigen Veterinärausschusses ausdehnen will.
Die für die Veterinär- und Lebensmittelüberwachung sowie für die Futtermittelüberwachung zuständigen Behörden, die landwirtschaftlichen Organisationen sowie die Verbände der Futtermittel-, Ernährung- und Lebensmittelwirtschaft werden von BMG und BML ständig über die aktuelle Situation und über die in Brüssel getroffenen Entscheidungen unterrichtet. BML informiert die Futtermittelwirtschaft mit Schreiben vom 4. Juni 1999 über die erhöhte betriebliche Sorgfaltspflicht in bezug auf die bei Futtermitteln eingesetzten Fette. Alle Futtermittellieferungen aus Belgien sind bis auf weiteres als verdächtig einzustufen.
Weiter hat BML in diesem Schreiben darauf aufmerksam, daß für den Fall, daß die Verwendung entsorgter Lebensmittel z. B. im Zusammenhang mit der Rückrufaktionenen des Handels als Tierfutter offen gehalten werden soll, eine strikte getrennte Erfassung und Verarbeitung durchzuführen ist. Die Freigabe darf unter Hinweis auf § 3 Futtermittelgesetz erst erfolgen, wenn die Untersuchung keine erhöhte Dioxinbelastung ergeben hat.
BML hat auch darauf aufmerksam gemacht, daß Verpackungen und Verpackungsteile vor der Verarbeitung von Lebensmitteln zu Futtermitteln entfernt werden müssen, da diese nach dem Futtermittelrecht als verbotene Stoffe einzustufen sind.
Über die von den zuständigen Behörden der Länder getroffenen Maßnahmen wird das BML ständig unterrichtet.
Am 4. Juni 1999 wurde von den niederländischen Behörden mitgeteilt, daß die Untersuchung des seinerzeit nach den Niederlanden gelieferten Fettes keine erhöhten Dioxingehalte ergeben hat.
Die EU-Kommission notifizierte am 4. Juni 1999 die Entscheidung bezüglich Geflügel und Eier an die Ständige Vertretung in Brüssel, womit die Entscheidung formell in Kraft tritt. BMG unterrichtet die zuständigen obersten Landesbehörden über diese Entscheidung sowie den Entwurf einer Entscheidung zur Ausdehnung des Exportverbotes auf Schweine- und Rindfleisch und unterrichtet gleichzeitig die zuständigen obersten Landesbehörden und betroffenen Wirtschaftskreise.
Die EU-Kommission dehnte die EU-Entscheidung auf Rind- und Schweinefleisch sowie von diesen Tieren stammende Erzeugnisse einschließlich Milch und Milcherzeugnisse aus. Die zuständigen obersten Landesbehörden, die Wirtschaftskreise sowie die Öffentlichkeit werden über die Ausdehnung unmittelbar unterrichtet.
Elemente dieser Regelung sind:
Die Brüsseler Entscheidungen werden durch eine Dringlichkeits-Verordnung des BMG betreffend Lebensmittel tierischer Herkunft und durch eine Bekanntmachung des BML betreffend tierische Fette und lebende Tiere in deutsches Recht umgesetzt (VO-Entwurf bereits an Länder übermittelt).
- Verbringungsverbot für verdächtige Produkte aus Belgien,
- Verpflichtung der belgischen Behörden zu umfassender Aufklärung und Information,
- Verpflichtung der Mitgliedstaaten, verdächtigen Lieferungen nachzugehen,
- Vernichtung belasteter Produkte.
BML hat eine Bekanntmachung zum Verbringungsverbot für lebende Tiere und inkriminierte Waren vorbereitet, die umgehend im Bundesanzeiger veröffentlicht wird.
Heute Nachmittag (7. Juni) findet eine Sitzung des Ständigen Veterinärausschusses statt, von der weitere aktuelle Informationen erwartet werden. Wegen der weiterhin unbefriedigenden Aufklärung und Information aus Belgien hat die deutsche Delegation eine Dringlichkeitssitzung des Ständigen Futtermittelausschusses gefordert.
Die zuständigen obersten Landesbehörden werden mit Fax vom 4. Juni 1999 zu einer Bund-Länder- Besprechung am 8. Juni 1999 eingeladen.
Die Belgische Botschaft Bonn hat gestern (06.06.) mitgeteilt, daß eine aktuelle Liste der Betriebe, die möglicherweise mit potentiell verseuchten Futtermitteln Kontakt hatten, in Vorbereitung ist. Unmittelbar nach Veröffentlichung dieser Liste (Anfang dieser Woche) sollen die Produkte der nicht verdächtigen Betriebe wieder zum Verkauf freigegeben werden. Futtermittel und Vieh in verdächtigen Betrieben werden untersucht und im Fall erhöhter Dioxingehalte vernichtet.
Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf Grund - des § 5 Nr. 3, 4 und 6 und des § 22d Nr. 1 und 3, jeweils in Verbindung mit § 22e Abs. 1 Satz 1 des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189), - des § 10 Nr. 1, 2 und 7, des § 15 Abs. 1 Nr. 5 und des § 20 Nr. 2 Buchstabe b, jeweils in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 des Geflügelfleischhygienegesetzes vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 991), - des § 9 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 Buchstaben a und b und des § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b und Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 38 Abs. 1 und 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296):§ 1
Verbringungsverbot für Fleisch, Schlachtgeflügel und Geflügelfleisch In das Inland dürfen nicht verbracht werden 1. Fleisch im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Fleischhygienegesetzes von Rindern oder Schweinen, 2. Schlachtgeflügel im Sinne des § 2 Nr. 1 und Geflügelfleisch im Sinne des § 2 Nr. 6 des Geflügelfleischhygienegesetzes mit Ursprung im Königreich Belgien, soweit die Rinder, die Schweine oder das Schlachtgeflügel dort nach dem 15. Januar 1999 gehalten wurden.§ 2
Verbot des Inverkehrbringens von Eiern, Eiprodukten und bestimmten unter Verwendung von Eiern hergestellten Lebensmitteln Eier von Hühnern, Enten, Gänsen, Truthühnern (Puten), Perlhühnern oder Wachteln mit Ursprung im Königreich Belgien, die nach dem 15. Januar 1999 dort gewonnen worden sind, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. Das Verbot nach Satz 1 gilt auch für Eiprodukte im Sinne des § 2 Nr. 1 der Eiprodukte-Verordnung sowie für aus oder unter Verwendung von Eiern hergestellte Lebensmittel mit Ursprung im Königreich Belgien, sofern deren Anteil an Eiern oder Eiprodukten 2 Prozent des fertigen Erzeugnisses übersteigt.§ 3
Verbot des Inverkehrbringens von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis Rohmilch, wärmebehandelte Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis im Sinne von § 2 der Milchverordnung mit Ursprung im Königreich Belgien, die nach dem 15. Januar 1999 dort gewonnen oder hergestellt worden sind, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.§ 4
Ausnahmen (1) Abweichend von § 1 dürfen in das Inland verbracht werden 1. Fleisch von Rindern und Schweinen mit Ursprung im Königreich Belgien, wenn das Handelsdokument oder die Genußtauglichkeitsbescheinigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 der Fleischhygiene-Verordnung, 2. Schlachtgeflügel mit Ursprung im Königreich Belgien, wenn a) die Gesundheitsbescheinigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 4 Nr. 4.1 der Geflügelfleischhygiene-Verordnung, sofern die Schlachtgeflügeluntersuchung im Erzeugerbetrieb vorgenommen wurde, b) die Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Satz 2 der Geflügelfleischhygiene-Verordnung, sofern die Schlachtgeflügeluntersuchung im Geflügelschlachtbetrieb erfolgt, 3. Geflügelfleisch mit Ursprung im Königreich Belgien, wenn das Handelsdokument oder die Genußtauglichkeitsbescheinigung nach § 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 15 Abs. 3 oder 4 der Geflügelfleischhygiene-Verordnung mit einer von der zuständigen belgischen Behörde unterzeichneten amtlichen Bescheinigung versehen ist, daß das Fleisch im Einklang mit der Entscheidung 1999/368/EG der Kommission vom 4. Juni 1999 über Schutzmaßnahmen in bezug auf die Dioxinkontaminiation von für die menschliche Ernährung oder die Tierfütterung bestimmten Erzeugnissen, die von Rindern und Schweinen gewonnen worden sind (ABl. EG Nr. L 142 S. 46) oder das Schlachtgeflügel oder das Geflügelfleisch im Einklang mit der Entscheidung 1999/363/EG der Kommission vom 3. Juni 1999 über Schutzmaßnahmen in bezug auf die Dioxinkontamination bestimmter tierischer Erzeugnisse, die für die menschliche Ernährung oder die Tierfütterung bestimmt sind (ABl. EG Nr. L 141 S. 24) steht. (2) Abweichend von § 2 dürfen die dort genannten Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden, sofern diesen Lebensmitteln beim ersten Inverkehrbringen ein Handelsdokument beigefügt ist, das mit einer von der zuständigen belgischen Behörde unterzeichneten amtlichen Erklärung versehen ist, in der bestätigt wird, daß diese Lebensmittel im Einklang mit der Entscheidung 1999/363/EG stehen. (3) Abweichend von § 3 dürfen die dort genannten Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden, sofern diesen Lebensmitteln beim ersten Inverkehrbringen ein Handelsdokument beigefügt ist, das mit einer von der zuständigen belgischen Behörde unterzeichneten amtlichen Erklärung versehen ist, in der bestätigt wird, daß diese Lebensmittel im Einklang mit der Entscheidung 1999/368/EG stehen.§ 5
Anmeldung von Sendungen, Behördliche Maßnahmen, Überwachung des Inverkehrbringensverbotes (1) Wer Fleisch nach § 12 Abs. 1 der Fleischhygiene-Verordnung oder Geflügelfleisch nach § 15 Abs. 2 oder 3 der Geflügelfleischhygiene-Verordnung mit Ursprung im Königreich Belgien in den Verkehr bringt, hat der zuständigen Behörde abweichend von 1. § 12 Abs. 4 Satz 2 der Fleischhygiene-Verordnung bei Sendungen von Fleisch von Rindern und Schweinen, 2. § 15 Abs. 5 Satz 2 der Geflügelfleischhygiene-Verordnung bei Sendungen von Geflügelfleisch die voraussichtliche Ankunftszeit bei jeder Sendung mitzuteilen. Betriebe und Handelsunternehmen nach § 8 der Eiprodukte-Verordnung, die Eiprodukte mit Ursprung im Königreich Belgien beziehen, haben der zuständigen Behörde abweichend von § 11 Abs. 2 der Eiprodukte- Verordnung bei jeder Sendung von Eiprodukten deren Eingang anzuzeigen. Wer Eier oder aus oder unter Verwendung von Eiern oder Eiprodukten hergestellte Lebensmittel, deren Anteil an Eiern oder Eiprodukten 2 Prozent des fertigen Erzeugnisses übersteigt, mit Ursprung im Königreich Belgien bezieht, hat dies der zuständigen Behörde bei jeder Sendung anzuzeigen. Wer Rohmilch, wärmebehandelte Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis mit Ursprung im Königreich Belgien bezieht, hat dies der zuständigen Behörde abweichend von § 21 Abs. 2 der Milch-Verordnung bei jeder Sendung anzuzeigen. (2) Die zuständige Behörde hat die 1. Schlachterlaubnis nach § 5 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 Kapitel I Nr. 5.3 der Fleischhygiene-Verordnung zu versagen bei Rindern und Schweinen, 2. Schlachtung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Kapitel II Nr. 6.1 der Geflügelfleischhygiene-Verordnung zu verbieten bei Schlachtgeflügel, die oder das nach dem 15. Januar 1999 und vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung im Königreich Belgien gehalten und zur Schlachtung in das Inland verbracht wurden oder wurde. Satz 1 gilt nicht, sofern die Tiere im Königreich Belgien nachweislich nicht in Betrieben gehalten wurden, die durch das Königreich Belgien gesperrt wurden. Unbeschadet Satz 2 gilt Satz 1 nicht, sofern durch Rückstandsuntersuchungen des Fleisches oder Geflügelfleisches auf Kosten des Verfügungsberechtigten nachgewiesen wird, daß eine Überschreitung der in der Anlage genannnten Eingriffswerte für eine Dioxinkontamination nicht vorliegt. (3) Es liegt 1. bei Sendungen von Fleisch von Rindern oder Schweinen ein schwerwiegender Verdacht über § 12 Abs. 4 Satz 5 der Fleischhygiene-Verordnung, 2. bei Sendungen von Geflügelfleisch ein begründeter Verdacht über § 15 Abs. 5 Satz 5 der Geflügelfleischhygiene-Verordnung hinaus vor, die nach dem 15. Januar 1999 und vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung im Königreich Belgien gehalten und in das Inland verbracht wurden. Der Verdacht nach Satz 1 liegt nicht vor, sofern das Fleisch oder Geflügelfleisch von Tieren stammt, die im Königreich Belgien nachweislich nicht in gesperrten Betrieben gehalten wurden. Der Verdacht nach Satz 1 liegt nicht mehr vor, wenn durch Rückstandsuntersuchungen auf Kosten des Verfügungsberechtigten nachgewiesen wurde, daß eine Überschreitung der in der Anlage genannten Eingriffswerte für eine Dioxinkontamination nicht vorliegt. Sofern der Verdacht nach Satz 1 nicht ausgeräumt ist und die Sendungen nicht in das Königreich Belgien zurückverbracht werden können, ist die unschädliche Beseitigung des Fleisches oder Geflügelfleisches auf Kosten des Verfügungsberechtigten anzuordnen. (4) Werden bei der Überwachung Lebensmittel vorgefunden, für die das Inverkehrbringensverbot nach § 2 oder § 3 gilt, so sind diese Lebensmittel auf Kosten des Verfügungsberechtigten unschädlich zu beseitigen. Satz 1 gilt nicht, wenn 1. die Lebensmittel in das Königreich Belgien zurückverbracht werden können, 2. wenn durch Rückstandsuntersuchungen auf Kosten des Verfügungsberechtigten nachgewiesen wurde, daß eine Überschreitung der in der Anlage genannten Eingriffswerte für eine Dioxinkontamination nicht vorliegt, oder 3. ausweislich des Handelsdokumentes nach § 4 Absatz 2 oder 3 oder sonstiger Nachweise festgestellt ist, daß die in den § 2 oder § 3 genannten Lebensmittel nicht von Tieren stammen, die in Betrieben gehalten wurden, die durch das Königreich Belgien gesperrt wurden.§ 6
Verbot des Inverkehrbringens bestimmter im Inland verarbeiteter Lebensmittel (1) Fleisch von Rindern oder Schweinen und Geflügelfleisch im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 1, das im Inland über das Lagern oder Befördern hinaus behandelt oder zubereitet wurde, darf nicht in den Verkehr gebracht werden. Satz 1 gilt nicht, sofern für das Fleisch oder Geflügelfleisch der Verdacht im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 2 oder 3 nicht oder nicht mehr vorliegt. (2) Wärmebehandelte Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis, Eiprodukte, unter Verwendung dieser Lebensmittel oder unter Verwendung von Eiern hergestellte Lebensmittel, die im Inland unter Verwendung der in § 2 oder § 3 genannten Lebensmittel vor Inkrafttreten dieser Verordnung hergestellt worden sind, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. § 5 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 und 3 findet entsprechende Anwendung. Das Verbot nach Satz 1 gilt nicht für unter Verwendung von Eiern hergestellte Lebensmittel, sofern deren Anteil an Eiern oder Eiprodukten 2 Prozent des fertigen Erzeugnisses nicht übersteigt.§ 7
Straftaten (1) Nach § 28a Nr. 6 des Fleischhygienegesetzes wird bestraft, wer entgegen § 1 Nr. 1 Fleisch in das Inland verbringt. (2) Nach § 29 Nr. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes wird bestraft, wer entgegen § 1 Nr. 2 Schlachtgeflügel oder Geflügelfleisch in das Inland verbringt. (3) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. § 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 3 Eier, Eiprodukte, ein dort genanntes Lebensmittel, Rohmilch, wärmebehandelte Milch oder ein Erzeugnis auf Milchbasis, 2. § 6 Abs. 1 Satz 1 Fleisch oder Geflügelfleisch oder 3. § 6 Abs. 2 wärmebehandelte Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis, Eiprodukte, unter Verwendung dieser Lebensmittel oder unter Verwendung von Eiern hergestellte Lebensmittel in den Verkehr bringt.§ 8
Ordnungswidrigkeiten (1) Wer eine in § 1 Nr. 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 29 Abs. 1 des Fleischhygienegesetzes ordnungswidrig. (2) Wer eine in § 1 Nr. 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 30 Abs. 1 des Geflügelfleischhygienegesetzes ordnungswidrig. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 29 Abs. 2 Nr. 3 des Fleischhygienegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 3 des Geflügelfleischhygienegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 1 1. Satz 2 den Eingang von Eiprodukten nicht anzeigt, 2. Satz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt, 3. Satz 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet.§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am 10. Dezember 1999 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. Bonn, den 09. Juni 1999 Die Bundesministerin für Gesundheit Andrea FischerAnlage (zu § 5 Abs. 2, 3 und 4)
Lebensmittel Eingriffswert: WHO (PCDD/PCDF) TEq pg/g Fett * Eier 5 Geflügelfleisch 5 Milch 3 Rindfleisch 6 Schweinefleisch 2 * Die Eingriffswerte [Ed: in Pikogramm (pg) pro Gramm Fett] gelten für Dioxinäquivalentkonzentrationen (TEq) gemäß WHO für Dioxine und Furane. Es handelt sich um Eingriffswerte, bei denen anzunehmen ist, daß eine über die Hintergrundbelastung hinausgehende spezifische Kontamination durch Futtermittel oder andere Ursachen vorliegt. Die Eingriffswerte sind aufgrund der unzureichenden Datenbasis Abschätzungen, die auf Untersuchungsergebnissen aus Deutschland beruhen. Die Eingriffswerte gelten auch für Lebensmittel als Zutat eines zusammengesetzten Lebensmittels. Läßt sich die Herkunft der in dem zusammengesetzten Lebensmittel vorhandenen Menge des Ausgangslebensmittels nicht mehr auf einzelne Zutaten zurückführen, so gilt für das zusammengesetzte Lebensmittel insgesamt der Eingriffswert als festgesetzt, der sich aus der Summe der für die einzelnen Zutaten festgesetzten Eingriffswerte entsprechend dem Anteil der Zutaten an dem zusammengesetzten Lebensmittel ergibt. In die Berechnung der TEq werden die Konzentrationen der nicht nachgewiesenen Dioxin-Kongenere mit der vollen Nachweisgrenze eingerechnet.
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